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Gefährliche Alternative für Deutschland: Gibt es neue Erkenntnisse vom Verfassungsschutz?

Einführung

Die Partei Alternative für Deutschland (AfD) sei gesichert rechtsextrem und verfassungsfeindlich, verkündete Anfang Mai 2025 das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) aufgrund eines zunächst internen, vertraulichen Gutachtens, das aber doch an die Öffentlichkeit gelangte.1Damit werden die Forderungen eines Verbots der AfD lauter als Teil des „Kampfs gegen rechts“. Doch ist die AfD wirklich eine so große Gefahr für die freiheitlich-demokratische Grundordnung? Obwohl die Frage unpopulär sein mag und schwierig, möglichst objektiv zu untersuchen, setze ich meine wissenschaftliche Analyse zur „gefährlichen Alternative“2 hiermit fort und frage nachfolgend, inwiefern das Gutachten des BfV dazu neue Erkenntnisse liefert.

Das Gutachten des BfV im Überblick

Die weit über tausend Seiten des BfV sind ebenso ermüdend wie quälend zu lesen. Das Ganze ist ein wahres Monstrum und überfordert wohl die meist eiligen Leserinnen oder Leser in Politik, Medien und Verwaltung. Angesichts dessen und der angestrebten Geheimhaltung des Gutachtens drängt sich der Verdacht auf, dass damit vor allem das Urteil „gesichert rechtsextrem“ und „verfassungsfeindlich“ als amtliches Siegel im öffentlichen Bewusstsein verankert werden soll. Das Gutachten soll wohl überwältigen und jeden Zweifel oder Widerspruch im Keim ersticken. Schon die einführenden methodischen und rechtlichen Ausführungen mäandern über hundert Seiten und auch die „abschließende Bewertung“ ufert mit fünfzig Seiten aus. Noch mehr gilt dieses aber für den Hauptteil einer Flut an Zitaten und Tiraden von Politikerinnen und Politiker der AfD, die sich oft ähneln oder wiederholen und schon zur Genüge bekannt sind. Ärgerlich sind dazu abwegige, sprachlich mitunter gräuliche, Konstruktionen und Verrenkungen des BfV. Kurzum, das Ganze erscheint als politisches Machwerk, allzu bemüht, d.h. schlecht gemacht.3 Entlastende Überlegungen oder Argumente finden sich kaum und wurden wohl auch nicht gesucht. Es überrascht aber nicht, dass die Bewertungen des BfV einseitig zu Lasten der AfD ausfallen, auch wenn damit die Grundsätze einer politisch neutralen, rechtsstaatlichen Verwaltung verletzt werden. Denn angesichts der politischen Großwetterlage und der Rolle des Verfassungsschutzes als eine dem Bundesinnenministerium untergebene Behörde war nichts anderes zu erwarten, da sich die ehemalige Ministerin Nancy Faeser (SPD) dem „Kampf gegen rechts“ verschrieben hat und auch sonst bereits die Grenzen der Verfassung missachtet.4 Doch nun zu den Inhalten des Gutachtens im Einzelnen.

Lücken und Unklarheit im Gutachten des BfV

Zunächst fällt auf, dass oft vielsagend von „verfassungsschutzrelevant“ die Rede ist, selten wird klar und deutlich „verfassungsfeindlich“ festgestellt. Letzteres gilt im Grunde nur für die behauptete Ablehnung der gleichen Menschenwürde in Bezug auf zugewanderte, kulturfremde Menschen durch die AfD aufgrund eines abstammungsmäßigen, ethnischen Volksbegriffs, worauf zurückzukommen sein wird. Vorrangig für die Einstufung als verfassungsfeindliche, gefährliche und möglicherweise zu verbietende Partei ist aber doch zunächst die Frage, ob die AfD die freiheitliche demokratische Ordnung mehr oder weniger gewaltsam außer Kraft setzen und durch ein autoritäres System ersetzen möchte. Eine sich daran schließende Frage wäre, ob die AfD dazu auch in der Lage ist. Diese vorrangigen Fragen werden vom BfV im Gutachten aber weder gestellt noch beantwortet.

Dazu kommen begriffliche Unklarheiten, die das oberflächliche, einseitige Denken verraten. Die Verwirrung zeigt sich schon daran, dass das BfV rechtsextrem und verfassungsfeindlich gleichsetzt (vgl. z.B. S. 53). Dieses folgt einer verbreiteten politischen Strategie, bei der nur die politische Mitte als einzig vernünftig oder golden behauptet wird und sämtliche radikale oder extreme Positionen als gefährlich gelten. Dies scheint zwar vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte verständlich, zumal auch eine im Grundgesetz vorgesehene starke föderative Machtteilung und „Politikverflechtung“ eine Politik des mittleren Wegs und der großen Koalition fördert.5 Indes müssen in einer freiheitlichen Gesellschaft aber auch radikale oder extreme politische Positionen und Parteien erlaubt sein und über die herrschende politische Ordnung und Verfassung hinausgehende Ideen. Selbst gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Positionen einer politischen Partei reichen nicht für ein Verbot durch das Bundesverfassungsgericht, wofür hohe Hürden bestehen, um die freiheitliche Ordnung an sich zu erhalten (vgl. BVerfGE v. 17. Januar 2017). Denn es ist und bleibt ein Widerspruch, wenn Freiheit, Pluralismus und politischer Wettbewerb als Wesen der Demokratie im Namen ihres Schutzes eingeschränkt werden. Im Zweifel sollten also Freiheit, Pluralismus und politischer Wettbewerb Vorrang haben, solange keine Gefahr eines autoritären Umsturzes besteht. Insofern sind radikale und ethisch problematische Positionen politischer Parteien möglichst zu tolerieren. Erst wenn eine Partei die freiheitlich-demokratische Grundordnung offen bekämpft und eine reale Gefahr für deren Bestand besteht, darf ein Parteiverbot ein letztes Mittel ausgesprochen werden. Die vorrangige und entscheidende Frage, ob die AfD die freiheitlich-demokratische Ordnung bekämpft und diese gefährdet, d.h. ob ein Umsturz oder Umschlagen in eine autoritäre Ordnung droht, wird aber vom BfV eben nicht beantwortet. Zwar soll und darf das BfV schon im Vorfeld einer solchen Entwicklung beobachten und warnen, es muss aber Zurückhaltung und Augenmaß wahren, um nicht selbst die Grundlagen der Demokratie zu unterhöhlen, indem es den politischen Wettbewerb beeinträchtigt.

Grundsätzlich sollten also Begriffe genau bestimmt und unterschieden werden, auch wenn es Überlappungen gibt und Rechtsextremismus tatsächlich meist mit der Ablehnung des Kerns der freiheitlich-demokratischen Grundordnung (Grundrechte, Freiheit, Gleichheit, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit) einhergeht, mit der Befürwortung einer autoritären Ordnung.6 Letzteres ist aber die entscheidende „verfassungsschutzrelevante“ Frage als Rechtsautoritarismus. Übrigens bleibt auch der vom BfV verwendete modische Begriff der „neuen Rechten“ unklar und tendenziös, weil damit sämtliche rechts-konservativ-nationale Positionen in einen Topf als verfassungsfeindlich geworfen werden (vgl. S. 84, wobei auch der Verweis auf wissenschaftliche Literatur in Fußnote 306 nicht hilft). Übrigens impliziert die übliche Parole „Kampf gegen rechts“ logischerweise, dass nur noch mittlere und linke politische Positionen erlaubt wären. Dass eine linksorientierte Sozial- und Politikwissenschaft eine derartige linke Hegemonie befördert (die bei Fragen der Migration, Internationalisierung oder kulturellen Ordnung weithin besteht), ist nicht überraschend. Die der Neutralität verpflichtete rechtsstaatliche Verwaltung und Justiz sollten dem aber nicht einfach folgen.

Totschlagargument „antisemitische Narrative“

Ein Nachbeten modischer Erzählungen zeigt das BfV auch, wenn es Verschwörungsannahmen automatisch als „antisemitische Narrative“ bewertet (vgl. S. 492 als Beispiel unter vielen). Zunächst sind zwar Verschwörungsannahmen tatsächlich meist vereinfacht, an der Komplexität der Wirklichkeit vorbeigehend, und es gibt darunter viele abwegige und antisemitisch geprägte Thesen. Ebenso ist richtig, dass solche Zusammenhänge oft nur angedeutet oder verklausuliert geäußert werden, um Sanktionen zu vermeiden. Dennoch muss der Rechtsstaat in jedem Einzelfall eine schlüssige, genaue Beweisführung liefern und darf nicht spekulieren, was wie gemeint oder verstanden werden könnte. Im Zweifel muss für die Meinungsfreiheit plädiert werden. Im Übrigen sind politische Verschwörungen auch in Demokratien möglich und dahingehende Annahmen dürfen nicht per se verteufelt werden. So blieb z.B. eine der größten Verschwörungen der neueren Geschichte, die der US-Regierung zur Legitimation eines Angriffskrieges auf den Irak 2003, lange unentdeckt und dieses wurde bis heute nicht sanktioniert. Auch im genannten Beispiel ist die vom BfV monierte These von Höcke (ebd.) zwar überzogen, dass ein „globalistisches Establishment“ im Hintergrund politische Entscheidungen zur Covid-19-Pandemie (von ihm „Plandemie“ genannt) gesteuert habe. Auch mag es tatsächlich antisemitische Stereotype „bedienen“ (wie das BfV oft raunt). Ja vielleicht wurde das von Höcke sogar so beabsichtigt. Aber all das ist Spekulation und zudem gibt es einen wahren Kern seiner (wenn auch überzogenen) Kritik. Denn der massive, übermäßige politische Einfluss global operierender Superreicher und „philanthropischer Kapitalisten“ ist zweifellos evident.7 Dürfen solche Tatsachen, Zusammenhänge oder Hintergründe nicht mehr benannt werden, weil das per se als rechtsradikal und antisemitisch gelten soll? Das Beispiel zeigt, dass bei der gängigen unscharfen Rede von „rechtsextremen Narrativen“ oder „Codes“ eine ausufernde Gesinnungsjustiz und antiliberale Denk- oder Sprechverbote drohen, d.h. die Aushöhlung von Rechtsstaat und Demokratie im Namen ihres Schutzes.

Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates?

Oberflächlich und tendenziös geht das BfV auch bezüglich der Bewertung der oft vehementen und polemisch überzogenen Kritik der AfD am mangelhaften Funktionieren von Demokratie und Rechtsstaat vor. Diese wird einfach als „verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“ eingestuft, ohne die von der AfD beklagten Mängel selbst zu beachten oder zu würdigen. Zwar werden diese Defizite von der AfD wieder polemisch übertrieben, mit unangemessenen Begriffen wie „Scheindemokratie“, „Kartellparteien“ oder „Systemparteien“ oder Vergleichen mit Diktaturen. Dem Ganzen liegt allerdings eine berechtigte Wut über ein oft tatsächlich eklatant mangelhaftes Funktionieren der Demokratie zugrunde, was ernst genommen und nicht als Ablehnung der Demokratie verkannt oder verdreht werden sollte. So belegen wissenschaftliche Analysen eine krass verzerrte Repräsentation und Responsivität im Sinne einer „Regierung des Volkes durch Eliten für die Reichen“.8 Große Teile des Volks haben deshalb „die Schnauze voll“ (so der Slogan der Gelbwestenbewegung in Frankreich) und beklagen eine „Scheindemokratie“, weil die Interessen vor allem des einfachen, manuell arbeitenden (nicht akademischen) Volks oft systematisch missachtet werden. Wenn also die Demokratieverdrossenheit zum Problem derjenigen gemacht wird, welche die Probleme beklagen, droht eine überhebliche Verdrehung der Wirklichkeit. Im Übrigen sind große Teile des Volks eben weithin konservativer und nationalistischer eingestellt als die liberalen akademischen Eliten: Vor allem bei Fragen der Zuwanderung und Internationalisierung, wie auch der gesellschaftlich-kulturellen, moralischen Ordnung (wie Religions- oder Geschlechterfragen) zeigt sich die krasse Kluft zwischen Eliten und Volk, wobei eben faktisch nur noch die AfD konservativ-nationale Positionen rechts von der Mitte vertritt (in etwa wie die Union in den 1990er Jahren) gegen eine links-liberale Hegemonie (die auch in Leitmedien herrscht).9

Auch wenn die Kritik der AfD an demokratischen Institutionen überzogen und polemisch ist, zielt sie nicht zuletzt auf deren besseres Funktionieren und eine Weiterentwicklung, keineswegs eine Abschaffung von Demokratie und Rechtsstaat. So fordert die AfD seit langem eine dezentrale Direktdemokratie nach Schweizer Vorbild mit Volksabstimmungen, keine autoritären Lösungen. Selbstverständlich hofft sie so, ihre migrations- und globalisierungskritische, nationalistische Politik durchsetzen zu können. Dass dabei Gefahren durch Demagogie bestehen (siehe Minarettverbot in der Schweiz10. Auch bestünden gewisse Konflikte mit der an sich repräsentativen Verfassung in Deutschland. Doch dieses darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Forderung der AfD nach einer dezentralen direkten Demokratie à la Suisse an sich legitim ist.

Droht ein gewaltsamer Umsturz durch die AfD?

Zur entscheidenden Frage, ob die AfD Gewalt als politischem Mittel fordert, finden sich im Gutachten des BfV kaum Anhaltspunkte. So wird nur auf S. 659 berichtet, dass der AfD-Politiker Hilse (MdL in Sachsen) am 8.12.21 zum „Widerstand“ aufgerufen habe. Das BfV ignoriert dabei aber den damaligen Kontext der Corona-Krise mit einem zweifelhaften Urteil des BVerfG, wozu der drohende Impfzwang und überzogene Reaktionen auf Demonstrationen (mit oft willkürlichen Verfolgungen politischer Dissidenten) kamen.11 Übrigens weiß man schon lange, dass die staatlichen Anti-Corona-Maßnahmen tatsächlich weithin unverhältnismäßig, wirkungslos und schädlich waren, die Aufarbeitung dieses eklatanten Staats- und Demokratieversagens lässt aber auf sich warten. Eine manifeste Gefahr eines gewaltsamen Umsturzes durch die AfD wird auch nicht durch einige Äußerungen in internen Chats in Sozialen Medien glaubhaft, wie es das BfV und das OVG NRW behaupten (S. 666). Dass eine kleine Gruppe rechts-autoritärer Spinner, die zweifellos in der AfD zu finden sind, eine gefestigte Demokratie wie Deutschland aus den Angeln heben könnte, ist lächerlich, auch wenn es solche Umtriebe in der AfD gibt. Umfragen belegen klar, dass nur eine sehr kleine Minderheit (auch unter AfD-Wählern) autoritäre Regierungsformen befürworten.12) Insofern wird die Gefahr eines Umsturzes durch die AfD durch das BfV weder belegt noch glaubhaft. Beispielhaft wird die diesbezüglich überzogene, ja groteske Argumentation des BfV an Behauptungen zum sog. „Reichsbürgeraufstand“, in den die ehemalige AfD-Bundestagsabgeordnete Malsack-Winkemann verwickelt sein soll (S. 699). Dessen Absurdität wird in Medien treffend mit dem Begriff „Rollator-Gang“ bezeichnet, wobei im Übrigen die juristische Aufarbeitung dieser Farce noch andauert.

Abstammungsmäßiger Volksbegriff und Ablehnung gleicher Menschenwürde

Schließlich wird die These der Verfassungsfeindlichkeit der AfD durch viele feindselige, abwertende, gegen die gleiche Menschenwürde von Eingewanderten gerichtete Aussagen untermauert, dem ein verfassungswidriger ethnisch-abstammungsmäßiger Volksbegriff zugrunde liege. Auch hier ist die Lage aber weniger eindeutig und komplizierter als das BfV meint. So bleibt das Problem unbeachtet, dass jeder Nationalstaat per Definition zwischen In- und Ausländern unterscheidet und ersteren selbstverständlich Vorrechte und Vorzüge einräumt, bzgl. Aufenthalt, Wohnen, Arbeiten, Kultur oder Sprache. Andererseits definiert sich der moderne Nationalstaat unabhängig von religiöser, ethnischer und kultureller Zugehörigkeit und alle Staatsbürgerinnen und Staatsbürger haben gleiche Rechte. Ein zentrales Problem ist nun, dass das Verständnis von Nationalstaat und nationaler Identität einem Wandel unterliegt, woraus politische Konflikte folgen, die aber auch als solche diskutiert und gelöst werden sollten, was durch den reflexartigen Ausschluss konservativ-nationaler Positionen nicht befördert wird, im Gegenteil. Genau diese Reaktion trägt zu Wut und Radikalisierung bei.

Vor allem schränkt die wachsende europäische Integration und Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union die nationalstaatliche Souveränität zweifellos in hohem Maße ein. Dazu kommt die fortschreitende Erosion des Nationalstaats durch internationale Organisationen wie UN, Welthandelsorganisation usw. mit ihren Regelungen und nicht zuletzt eine globale Wirtschaft und Kommunikation. Besonders tragen aber die massenhaften Wanderungsbewegungen effektiv zur Erosion nationaler Grenzen bei. Infolge des hier nur skizzierten Wandels nationalstaatlicher Souveränität und Identität wurde nicht zuletzt das deutsche Staatsbürgerrecht liberalisiert, mit dem Abschied vom tradierten, in Kontinentaleuropa herrschenden, Prinzip der Abstammung („jus sanguinis“) zu einem liberalen Verständnis einer multikulturellen Einwanderungsgesellschaft à la USA, wo primär der Aufenthalt über die nationale Zugehörigkeit entscheidet („jus solis“). Insgesamt wird mit dieser Entwicklung der tradierte Vorrang der indigenen, autochthonen Volksgruppen zweifellos untergraben und bedroht. Dieses kann angesichts von Internationalisierung und massenhafter Einwanderung, samt mangelnder sozialer wie kultureller Integration vieler eingewanderter Menschen, kaum bestritten werden. In vielen deutschen Gegenden sind Menschen mit einer Einwanderungsgeschichte bereits in der Mehrheit und die Pflege und der Erhalt der deutschen Sprache und Kultur wird dort mehr oder weniger prekär.

Genau darauf begründen sich die politischen Forderungen der AfD nach einem Erhalt des Vorrangs der deutschen Nation, Sprache und Kultur, was m.E. nicht per se verfassungsfeindlich und im Grunde legitim scheint. Auch in der Bevölkerung stößt die Erosion des Nationalstaats, des Verständnisses nationaler Zugehörigkeit, die Massenzuwanderung und insbesondere die erleichterte Einbürgerung oft auf Ablehnung. So lehnten z.B. laut einer Umfrage vom November 2023 über 52 Prozent der Befragten die (gesetzlich beschlossene) beschleunigte Einbürgerung von Migranten ab.13 Ebenso sind national-konservativ motivierte Ressentiments gegenüber eingewanderten Menschen in der Bevölkerung verbreitet, vor allem aus dem als besonders fremd erlebten arabischen und afrikanischen Raum: Je nach Fragestellungen zeigen 30-50% der Befragten mehr oder weniger starke Ressentiments gegenüber den genannten „Fremdgruppen“ (was die Ressentiments nicht legitimiert).14 Insofern entsprechen die vom BfV monierten Aussagen der AfD weithin verbreiteten Ansichten eines großen Teils der Bevölkerung, so dass sich diese vermutlich nach einem Verbot der AfD politisch neue Ausdrucksformen und Wege suchen würden. Insofern hilft eher eine offene politische Diskussion der Grenzen und Probleme national-konservativer Einstellungen als ein reflexartiges Abstempeln als rechtsradikal.

Insgesamt sind die Grenzen zwischen einem legitimen, konservativen Eintreten für die Erhaltung des Nationalstaats und des Vorrangs der einheimischen, indigenen oder autochthonen Kultur auf der einen Seite und den oft pauschalen, verfassungsfeindlichen und rassistischen Abwertungen auf der anderen Seite fließend. Die Grenze wird aber überschritten, wenn eingewanderten Menschen, ungeachtet des Besitzes der deutschen Staatsbürgerschaft, pauschal und grundsätzlich gleiche Rechte und Würde abgesprochen werden. Wenn Menschen mit einer persönlichen oder familiären Einwanderungsgeschichte als an sich minderwertig und gefährlich diffamiert werden, liegt eine verfassungsfeindliche Haltung vor. Tatsächlich finden sich von Vertreterinnen oder Vertretern der AfD (auch hochrangigen) viele pauschal abwertende Äußerungen gegenüber eingewanderten Menschen, vor allem aus dem muslimischen oder afrikanischen Kulturkreis. Diesen Menschen werden von der AfD oft pauschal, quasi von Natur aus, eine stärkere Kriminalitäts- und Gewaltneigung bescheinigt und deren soziale und kulturelle Integration als unmöglich behauptet. Auch wenn Einwanderung als gezielter „Bevölkerungsaustausch“, „Volkstod“ oder „Zerstörung Deutschlands“ überzogen und einseitig interpretiert wird, zeigt es die zugrunde liegenden grundsätzlichen Ressentiments. Insofern liegt bei den Äußerungen von AfD-Politikern oft tatsächlich ein ethnisch-abstammungsmäßiger, rassistischer Volksbegriff vor (vgl. z.B. S. 113 ff.), auch wenn das in offiziellen programmatischen Dokumenten und Äußerungen anders dargelegt wird. Andererseits sollte die Erklärung zum deutschen Staatsvolk der AfD nicht nur als „taktisch motiviert“ behauptet werden (S. 899 mit Bezug zum OVG NRW). Denn dieses ist erneut spekulativ und missachtet die schwierige Abgrenzung, wie auch kontroverse Äußerungen und Diskussionen innerhalb der AfD. Im Übrigen sind ja auch innerhalb der AfD Menschen mit Einwanderungsgeschichte vertreten, was vom BfV auch nicht ausreichend berücksichtigt wird. Zudem nimmt das BfV bei dieser Frage oft eine einseitige willkürliche Interpretation vor (vgl. S. 116 ff.). Nochmals zur Klarstellung: Die Verteidigung der tradierten indigenen, nationalen Kultur gegen Überfremdung scheint mir an sich keine verfassungsfeindliche Forderung, ebenso wie der Ruf nach mehr sozialer Integration und einer gewissen kulturellen Anpassung eingewanderter Menschen. Wenn Menschen aber anhand von selbst nicht oder nur schwer veränderbaren biologischen Merkmalen wie Hautfarbe oder ethnischer Zugehörigkeit pauschal abgewertet werden, ist das rassistisch und verfassungsfeindlich. Im Übrigen gilt für alle Menschen, auch ohne Bürgerrecht oder legalem Aufenthalt, die Wahrung der Menschenrechte, d.h. ein Recht auf ein menschenwürdiges Dasein nach hierzulande üblichen Maßstäben, sofern ein Zurückweisen und eine Rückführung in die Heimat oder in sichere Herkunftsländer unzumutbar oder nicht durchführbar scheint. Auch diese „Remigration“ ist im Einzelfall rechtsstaatlich, unter Ausschöpfung des Rechtswegs, zu prüfen.  Insofern sind pauschale, überzogene Forderungen nach „Remigration“ einerseits verfassungsrechtlich problematisch. Allerdings zeigt das BfV auch hier (z.B. bzgl. eines Zitats der AfD-Co-Vorsitzenden Weidel, S. 933) eine typisch einseitige, tendenziöse Interpretation, obwohl es wiederum sofort zugeben muss, dass Weidels Rede „keine rechtliche Angriffsfläche“ biete (ebd.). Dieses Beispiel zeigt „pars pro toto“ das Problem des Gutachtens des BfV.

Fazit

Das Gutachten des BfV bietet trotz seines gewaltigen Umfangs nur eine sehr schwache Grundlage zur Untermauerung der These der Verfassungsfeindlichkeit und vor allem für ein Verbot der AfD. Das Konvolut ist offenkundig allzu politisch motiviert, einseitig und methodisch schwach. Es ignoriert entlastende Aspekte, setzt „rechtsextrem“ und „verfassungsfeindlich“ einfach gleich und lässt vorrangige Fragen nach kämpferischen Aktivitäten in Richtung eines autoritären Staats oder Umsturzes durch die AfD weithin offen. Dazu wird oft oberflächlich argumentiert, wenn z.B. Verschwörungsannahmen per se und reflexartig als antisemitisch bewertet werden. Zwar gibt es durchaus einige klare verfassungsfeindliche Tendenzen aufgrund abwertender Äußerungen der AfD gegenüber eingewanderten Menschen, andererseits ist ungeklärt, inwiefern eine national-konservativ motivierte Sorge um den Erhalt der nationalen Identität und Kultur nicht politisch legitim sein soll. Dabei sei abschließend nochmals betont, dass ich diese Position nicht teile und vielmehr als genuin Linker sogar an sich von einer friedlichen, solidarischen Welt ohne Grenzen und Nationalstaaten träume. Ungeachtet dessen bleibt im Gutachten des BfV die wesentliche Frage der Abgrenzung von legitimen national-konservativen zu verfassungsfeindlichen, rassistischen Positionen offen, ein Problem, das vom BfV nicht einmal im Ansatz erörtert wird. Das BfV zeigt nicht auf, inwiefern oder welche konservativ-nationalen Positionen noch erlaubt wären. Es folgt offenbar dem zentralen Fehlschluss beim populären “Kampf gegen rechts”, womit logischerweise alle rechten politischen Positionen ausgeschlossen und nur noch linke oder mittlere politische Positionen erlaubt wären. Besonders problematisch ist dabei, dass Verwaltung und Justiz sich offenbar in diesem politischen Kampf vereinnahmen ließen. Dieses wird auch durch aktuelle Entscheidungen zum Ausschluss von Kandidatinnen und Kandidaten der AfD im politischen Wettbewerb unterstrichen. Insofern droht, dass Meinungsfreiheit, Pluralismus und demokratischer Wettbewerb als Wesen der Demokratie im Namen ihres Schutzes untergraben werden.

  1. https://api.nius.de/api/assets/office-hr/64a7c9da-6a9a-409e-9141-16ed0e1e9d80/gutachten-bfv-afd4.pdf?version=0.[]
  2. Vgl. Roth, Günter. 2024. „Gefährliche Alternative:  Wer oder was gefährdet die Demokratie?“ Kritische Gesellschaftsforschung Nr. 3 (3). doi:https://cdoi.org/1.1/064/000062.[]
  3. Ähnlich bewertet das der Verfassungsrechtler Boehme-Neßler, „AfD-Gutachten: 1000 Seiten gegen die Demokratie. Wie Nancy Faeser den Geheimdienst politisch missbraucht hat“, in: Cicero, 16. Mai 2025; https://www.cicero.de/innenpolitik/tausend-seiten-gegen-die-demokratie; vgl. ähnlich: Bittner, Wolfgang, „Die AfD im Fokus des Verfassungsschutzes, in: Overton-Magazin, 7. Mai 2025, https://overton-magazin.de/hintergrund/politik/die-afd-im-fokus-des-verfassungsschutzes/.[]
  4. https://www.cicero.de/innenpolitik/bundesverwaltungsgericht-hebt-compact-verbot-auf-ein-sieg-fur-die-pressefreiheit-und-fur-die-verfassung[]
  5. MG Schmidt spricht auch von einem Staat der großen Koalition. Ausführlich: Schmidt, Manfred G. 2019. Demokratietheorien: Eine Einführung. Wiesbaden: Springer-Verlag, VS.[]
  6. Rydgren, Jens. 2007. „The sociology of the radical right“. Annual Revue of Sociology 33: 241–62; Decker, Oliver, Johannes Kiess, Ayline Heller, und Elmar Brähler. 2022. „Autoritäre Dynamiken in unsicheren Zeiten“; Zick, Andreas, Beate Küpper, und Wilhelm Berghan. 2019. Verlorene Mitte — Feindselige Zustände: Rechtsextreme Einstellungen in Deutschland 2018. Bonn: Dietz, JHW Nachf.[]
  7. Vgl. Elsässer, Lea, Svenja Hense, und Armin Schäfer. 2018. „Government of the People, by the Elite, for the Rich: Unequal Responsiveness in an Unlikely Case“. MPIfG Working Paper 18(5); Gilens, Martin, und Benjamin I. Page. 2014. „Testing theories of American politics: Elites, interest groups, and average citizens“. Perspectives on politics 12(03): 564–81.[]
  8. Hense, Svenja, und Armin Schäfer. 2022. „Unequal Representation and the Right-Wing Populist Vote in Europe“. In Contested Representation, hrsg. Claudia Landwehr, Thomas Saalfeld, und Armin Schäfer. Cambridge University Press, 147–64. doi:10.1017/9781009267694.011.[]
  9. Roth, Günter. 2024. „Gefährliche Alternative:  Wer oder was gefährdet die Demokratie?“ Kritische Gesellschaftsforschung Nr. 3 (3). doi:https://cdoi.org/1.1/064/000062; Manifesto-Project, WZB Berlin: https://manifesto-project.wzb.eu/.[]
  10. So stimmte in der Schweiz eine Mehrheit für die Aufnahme eines Minarettverbots in die Verfassung. Seitdem wird dort diskutiert, Regelungen einzuführen, um als menschenrechtswidrig erachtete Volksabstimmungen zu verhindern (https://www.humanrights.ch/de/ipf/menschenrechte/religion/religionsfreiheit-minarettverbot). Hierzulande hätten die Verfassungsgerichte sicher eine solche Abstimmung verhindert, weil das Grundrecht der Religionsfreiheit verletzt und zu stark eingeschränkt wird.[]
  11. Siehe dazu ein demnächst erscheinender Sammelband „Mut zum Widerspruch“, hrsgg. von Wolfgang Stölzle & Günter Roth, Basel: Discorso-Verlag.[]
  12. Vgl. Decker, Oliver, Johannes Kiess, Ayline Heller, und Elmar Brähler, hrsg. 2024. Vereint im Ressentiment: Autoritäre Dynamiken und rechtsextreme Einstellungen (Leipziger Autoritarismus Studie). Gießen: Psychosozial-Verlag; Institut für Demoskopie Allensbach, hrsg. 2022. „Politischer Radikalismus und die Neigung zu Verschwörungstheorien“; Roth, Günter. 2021. „Sondierungen zur Erosion ‚real existierender‘ Demokratien“. Einfach kompliziert:  Sozial – Politik – Ökonomie. https://einfachkompliziert.de/sondierungen-zur-erosion-real-existierender-demokratien/ (25. November 2021[]
  13. https://www.bild.de/politik/inland/politik-inland/migrations-umfrage-deutsche-sagen-nein-zur-turbo-einbuergerung-86000816.bild.html.[]
  14. Vgl. Decker, Oliver, Johannes Kiess, Ayline Heller, und Elmar Brähler, hrsg. 2024. Vereint im Ressentiment: Autoritäre Dynamiken und rechtsextreme Einstellungen (Leipziger Autoritarismus Studie). Gießen: Psychosozial-Verlag. Indes sind Konzeption und Fragestellungen der Studie mitunter fragwürdig, vgl. Roth, Günter. 2025. „Zur einäugigen, verzerrten Sicht der Leipziger Autoritarismus-Studie – einfachkompliziert“. Einfach kompliziert:  Sozial – Politik – Ökonomie. https://einfachkompliziert.de/leipziger-autoritarismus-studie/ (6. August 2025).[]

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