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Krisenpolitik: Auf dem Weg zur autoritären Technokratie? (Teil 1)

Einführung und Überblick

In diesem Beitrag werden die Hintergründe der seit 2020 kulminierenden Corona-Krisenpolitik beleuchtet, in einem größeren Zusammenhang einer schon länger währenden Tendenz zur technokratischen Krisenpolitik und Erosion der Demokratie. Ausgangspunkt ist die aktuelle Krise und der Ausnahmezustand angesichts des pandemischen Ausbruchs von Erkrankungen durch Coronaviren seit 2020 (Teil 1). Dazu folgen in Teil 2 Überlegungen zu den Hintergründen der schon länger grassierenden Krisenwahrnehmungen und -diskursen in einem ‚Jahrhundert der Angst‘. Diese liegen zum einen in der inhärenten Krisendynamik kapitalistischer Wohlfahrtsstaaten und zum anderen in der Eigendynamik von ‚Krisenwissenschaften‘ und Medien. Was ein an Krisenwahrnehmungen anschließender politischer ‚Ausnahmezustand‘ bedeutet und wie dieser legitimiert wird, findet sich in Teil 3. Ein zentrales Kennzeichen hierbei ist die krisenbedingte nationale Sammlung und Bereitschaft zur Akzeptanz der Machtkonzentration bei staatlichen Exekutivapparaten. Die für Demokratien erstaunliche Folgebereitschaft begründet sich aber auch aus einer schon länger beobachtbaren Tendenz zur Technokratie und Aushöhlung der Demokratie, was in Teil 4 näher beleuchtet wird, mit abschließendem Fazit und Ausblick auf die mit der ‚Klimakrise‘ drohende weitere Zuspitzung technokratisch-autoritärer Krisenpolitik.

Krisen und Ausnahmezustand als ’neue Normalität‘?

Nachdem die World Health Organization (WHO) am 11.3.2020 eine ‚Pandemie‘ aufgrund von Coronaviren (SARS-Cov-2/COVID-19) ausrief, herrscht in Deutschland und in vielen anderen demokratischen Staaten mehr oder weniger ein politischer ‚Ausnahmezustand‘, der französische Präsident Macron sprach sogar von „Krieg“. Der Ausnahmezustand, definiert als kriseninduzierte Expansion von Exekutivkompetenzen, wurde indes schon länger in vielen demokratischen Staaten immer mehr quasi zur ’normalen Regierungstechnik‘ (vgl. ; ). Besonders deutlich wurde die andauernde Nutzung des Ausnahmezustands in den USA seit dem 11.9.2001, jedoch haben immerhin 76 von 86 als Demokratien eingestufte Staaten zumindest schon Regelungen zum Ausnahmezustand getroffen (vgl. ). Das Beispiel des permanenten Ausnahmezustands in den USA seit 9/11 zeigte besonders drastisch, welch unglaubliche Erosion der politischen Kultur infolge einer entfesselten Krisenwahrnehmung selbst in vermeintlich ‚reifen Demokratien‘ entstehen kann, wobei u.a. Verschleppungen und willkürliche Inhaftierungen, Folter oder gezielte Exekutionen ohne Anklage und rechtsstaatliche Verfahren und Kontrollen zeigen, dass im Ausnahmezustand fast alles möglich wird (vgl. , S. 304). Zwar wurde in den USA inzwischen wieder einiges am Rechtsstaat restauriert, die Befugnisse der Geheimdienste eingeschränkt und Kontrollmechanismen gestärkt (ebd. 317 f.). Indes wurde aber weder das Gefangenenlager Guantanamo geschlossen noch der ‚Drohnenkrieg‘ mit der Exekution von Terrorverdächtigen gestoppt, womit uralte, fundamentale Rechtsprinzipien der Habeas Corpus Akte liquidiert bleiben, weil die Betroffenen nicht einmal eine Anklage und rechtliches Gehör sowie ein ordentliches Rechtsverfahren erhalten. Auch die durch Edward Snowden aufgedeckte flächendeckende geheime globale Überwachung durch die National Security Agency (NSA), unter weitgehender Missachtung bürgerlicher Grundrechte, unterstreicht die unglaubliche Macht und die Gefahren entfesselter staatlicher Sicherheitsapparate in Krisen, wobei die in der Krise ausgeweiteten Befugnisse von Sicherheitsapparaten nach Abklingen der Krisenwahrnehmungen meist nicht oder nur unwesentlich wieder zurückgefahren werden (vgl. ).

Seit 2020 wurden auch hierzulande infolge der ‚Corona-Krise‘ außerordentliche Exekutivrechte angeordnet und durchgesetzt, d.h. die Bundesregierung und die Regierungen der Länder haben sehr weitreichende, außerordentliche Kompetenzen, womit — bis dato kaum vorstellbare — Einschränkungen des öffentlichen Lebens und von Grundrechten als sog. Shutdown‘ oder ‚Lockdown‘ durchgesetzt wurden. Dazu zeigen diverse ‚Überreaktionen‘ der Polizei, wohin es führt, wenn sich Exekutivorgane im Ausnahmezustand von rechtlichen Beschränkungen frei fühlen (vgl. ). Zwar wurden die außerordentlichen Exekutivkompetenzen formal vom Parlament beschlossen, jedoch sehen juristische Fachleute aufgrund fehlender Präzisierungen und der Offenheit als Generalklausel gravierende rechtsstaatliche Probleme sowie eine ‚Selbstentmachtung des Parlaments‘, wobei die Gesetzgebung zudem unter hohem öffentlichen Druck und Zeitdruck zustande kam.1 Dabei wurde der Ausnahmezustand gar nicht auf die 1968 (gegen Massenproteste) durchgesetzten Notstandsregelungen des Grundgesetzes gestützt, er gründet auf dem einfachgesetzlichen Infektionsschutzgesetz,2 wodurch der Bundesgesundheitsminister (sowie die Länderregierungen) ermächtigt wurden, per Verordnung weitreichende Grundrechtseinschränkungen zu verfügen und wobei neuerdings eine Art Automatismus der ‚Bundes-Notbremse‘ eingefügt wurde, wonach ab gewissen Melderaten positiver Testergebnisse pro Bevölkerung und Zeitraum (sog. Inzidenzwerte) Kontaktbeschränkungen, Ausgangssperren und Betriebsschließungen unmittelbar im ganzen Land verfügt wurden (vgl. kritisch dazu z.B. Kluckert).

Zusammengefasst bringt Hirsch die ‚Corona-Maßnahmen‘ so auf den Punkt: „Die Verfassung wurde einfach nicht beachtet“ und: „Heraus kam ein autoritärer Staat unter Beibehaltung eines institutionell-demokratischen Beiwerks“ (). Denn die Exekutivermächtigung kam zudem in einem für Krisensituationen typischen Eilverfahren zustande, ohne nähere Prüfung der Notwendigkeit, Eignung und Verhältnismäßigkeit, ohne eine umfassende Expertenanhörung und ohne eine kontroverse parlamentarische Diskussion, insbesondere zu Beginn der Krise, als alle Parteien im Bundestag zustimmten oder sich enthielten: „Das Parlament ordnete sich überstürzt der Regierung unter und degradierte sich damit gegenüber der Exekutive zu einer zweitrangigen Institution. Die Parlamentarier vergaßen ihre Kontrollfunktion gegenüber der Regierung. Anstatt sich als Ort der Debatte, Beratung und des Austauschs zu begreifen, begnügte sich das Parlament mit dem Status einer gegenzeichnenden Behörde (, S. 448). Ergänzend muss allerdings betont werden, dass immerhin einige Gerichte vereinzelte Maßnahmen der Exekutive wieder aufhoben, vor allem mit der zunehmenden Zeit und angesichts sinkender Infektionszahlen, allerdings blieb die Bereitschaft zur grundsätzlichen Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit doch recht gering, weil der Exekutive in solchen Fällen grundsätzlich ein großer Entscheidungsspielraum zugestanden wird (vgl. ; ).

Dazu kommt nicht zuletzt, dass auch beim Volk selbst eine weit überwiegende Unterstützung der Regierung und des Ausnahmezustands verzeichnet wurde, weshalb im Folgenden die Hintergründe der aktuellen Krisenpolitik und des Ausnahmezustands in einem größeren Zusammenhang einer schon länger andauernden Tendenz zur technokratischen Krisenpolitik beleuchtet werden sollen. Tatsächlich ist die Lage in Krisen kompliziert oder vertrackt, wobei es angesichts der von Agamben aufgezeigten Tendenz zur ‚Normalisierung‘ oder der Nutzung des Ausnahmezustands in einem weiter bestehenden demokratischen Rechtsstaat um die Gefahr der schleichenden Aushöhlung oder Erosion von Demokratie und Rechtsstaat geht, ohne dass offen oder insgesamt ein Umkippen in eine Diktatur ersichtlich wäre. Damit stellt sich die Frage nach dem Grad oder der Reichweite der krisenbedingten Ausweitung und Konzentration von Exekutivkompetenzen und inwiefern die demokratische, rechtsstaatliche Kontrolle noch funktioniert oder außer Kraft gesetzt ist. Insbesondere stellt sich aber die Frage nach den Begründungen und der Legitimation der Ausweitung von Exekutivkompetenzen mit den Hintergründen der enormen Folgebereitschaft und Duldsamkeit der Bürgerinnen und Bürger angesichts von ‚Krisenwahrnehmungen‘ als Problem der demokratischen politischen Kultur. Dabei zeigt zunächst der folgende Blick zurück, dass Krisenwahrnehmungen und Krisenpolitik bereits seit längerem eine zentrale Rolle in den ‚real existierenden‘ Demokratien und Wohlfahrtsstaaten einnehmen, worauf der aktuelle Ausnahmezustand aufbaut. Hierbei spielen wiederum wissenschaftliche ‚Krisentheorien‘ und damit verbundene ‚Krisendiskurse‘ sowie Medien eine zentrale Rolle der Legitimationsbeschaffung für eine scheinbar ‚alternativlose‘, technokratisch-autoritäre Politik.

Krisenwahrnehmungen und Krisenpolitik (weiter zu Teil 2)

Literatur

Agamben, Giorgio. 2004. Ausnahmezustand. 3. [Aufl.]. Frankfurt am Main: Suhrkamp.
Förster, Annette. 2017. “Die Normalisierung der Ausnahme? 15 Jahre Ausnahmezustand in den USA.” In Ausnahmezustand: Theoriegeschichte – Anwendungen – Perspektiven, Staat – Souveränität – Nation, ed. Matthias Lemke. Wiesbaden: Springer Fachmedien, 303–19. https://doi.org/10.1007/978-3-658-16588-8_18 (December 24, 2020).
Hirsch, Joachim. 2020. “Sicherheitsstaat 4.0.” In Lockdown 2020, eds. Hannes Hofbauer and Stefan Kraft. Wien: Promedia Verlag, 167-181 (elektron. Fassung).
Kämmerer, Axel, and Leif Jischkowski. 2020. “Grundrechtsschutz in der Pandemie - Der ‘Corona-Lockdown’ im Visier der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit.” Gesundheitsrecht (6): 341–53.
Knieps, Franz. 2020. “Die Corona-Pandemie und das Grundgesetz – Anmerkungen nicht nur zu Rechtsfragen.” Gesundheits- und Sozialpolitik 74(3): 6–10. https://www.nomos-elibrary.de/index.php?doi=10.5771/1611-5821-2020-3-6 (January 27, 2021).
Lemke, Matthias, ed. 2017. Ausnahmezustand: Theoriegeschichte -- Anwendungen -- Perspektiven. Wiesbaden: Springer Fachmedien. https://doi.org/10.1007/978-3-658-16588-8_1 (December 24, 2020).
Merkel, Wolfgang. 2020. “Wer regiert in der Krise? Demokratie in Zeiten der Pandemie.” WSI-Mitteilungen 73(6): 445–53. https://www.nomos-elibrary.de/index.php?doi=10.5771/0342-300X-2020-6-445 (February 14, 2021).
Fußnoten
  1. Vgl. kritisch: und div. Beiträge bei: https://verfassungsblog.de, u.a. von O. Lepsius, „Niedergang grundrechtlicher Denkkategorien, Ch. Möllers „Selbstentmachtung des Parlaments“, oder: U. Volkmann, „Ausnahmezustand“; vgl. auch Giorgio Agamben u.a. bei Rubikon-News oder Wolfgang Merkel „Regieren durch Angst…“ bei DIE ZEIT.[]
  2. geändert durch das Gesetz zur Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 28.3.20, am 19. Juni, am 18.11.2020, BGBL Teil I, Nr. 52, S. 2397, 23.4. und zuletzt durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.04.2021, BGBl. I S. 802[]

2 Gedanken zu „Krisenpolitik: Auf dem Weg zur autoritären Technokratie? (Teil 1)“

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